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Kinderbetreuungsgeld

Vom Sinn und Zweck des Kinderbetreuungsgelds.

Das neue Kinderbetreuungsgeld soll den frisch gebackenen Eltern die Entscheidung erleichtern, sich viel Zeit für ihr Baby zu nehmen. Und damit sind beide Elternteile gemeint. Durch die Wahlfreiheit der Bezugsart und die Erhöhung der Zuverdienstgrenze soll die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Mütter und Väter erreicht werden.

Wer bekommt wieviel?

Sie haben die Wahl – je nachdem was am besten zu Ihren familiären und beruflichen Plänen passt, können Sie aus drei Varianten des Kinderbetreuungsgeldbezuges wählen:

Variante 30 plus 6:
436 € pro Monat (14,53 € täglich) bis zum 30. Lebensmonat des Kindes, wenn nur ein Elternteil bezieht. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich die Bezugsdauer max. bis zum 36. Lebensmonat des Kindes.
 
Variante 20 plus 4 (neu):
624 € pro Monat (20,80 € täglich) bis zum 20. Lebensmonat des Kindes, wenn nur ein Elternteil bezieht. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich die Bezugsdauer max. bis zum 24. Lebensmonat des Kindes.

Variante 15 plus 3 (neu):
800 € pro Monat (26,60 € täglich) bis zum 15. Lebensmonat des Kindes, wenn nur ein Elternteil bezieht. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich die Bezugsdauer max. bis zum 18. Lebensmonat des Kindes.

Sie müssen sich bei der erstmaligen Antragstellung für eine Variante entscheiden. Dies gilt für beide Elternteile. Für Eltern, deren Kind vor der Neuregelung (01.01.2008) geboren wurde und schon Kinderbetreuungsgeld beziehen, können einmalig in eine der beiden neuen Kurzvarianten wechseln.

Als Elternpaar haben Sie die Möglichkeit sich beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes - unabhängig von der gewählten Variante - zwei Mal abzuwechseln, wobei ein Bezugzeitrahmen mindestens drei Monate dauern muss. 

Erhöhung der Zuverdienstgrenze

Ab 2008 beträgt die Zuverdienstgrenze beim Kinderbetreuungsgeld einheitlich für alle Bezieher/innen 16.200 Euro pro Jahr. Als Hilfe bei der Berechnung der Zuverdienstgrenze steht Ihnen ein Online-Rechner vom BMGFJ zur Verfügung.
Überschreitung der Zuverdienstgrenze:
Sollten Sie die Zuverdienstgrenze überschreiten, ist nun nur mehr jener Betrag zurückzuzahlen, der diese Grenze von 16.200 Euro übersteigt. 

Mutter-Kind Pass Untersuchungen

Um das Kinderbetreuungsgeldes voll zu beziehen, müssen Sie zehn Untersuchungen nach dem Mutter-Kind-Pass-Programm wahrnehmen. Ansonsten wird die Leistung je nach gewählter Variante ab dem 25., 17. bzw. 13. Lebensmonat des Kindes halbiert.

Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld

Für einkommensschwächere Familien gibt es die Möglichkeit einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld zu beziehen. Dies ist eine Art Kredit, der innerhalb von ca. 15 Jahren an das Finanzamt zurückzuzahlen ist.
Um bezugsberechtigt zu sein, dürfen Sie die Zuverdienstgrenze nicht überschreiten. Sind Sie verheiratet oder führen eine Lebensgemeinschaft, darf der zweite Elternteil bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten.
 

Wie funktioniert die Anmeldung?

Um Kinderbetreuungsgeld bzw. den Zuschuss beziehen zu können, müssen Sie einen Antrag stellen und zwar bei jenem Krankenversicherungsträger, bei dem Sie auch Wochengeld beantragt haben. Sind Sie nicht versichert, ist jene Gebietskrankenkasse zuständig, bei der Sie den Antrag auf Kinderbetreuungsgeld stellen.
Da beide Leistungen nur bis zu sechs Monate rückwirkend geltend gemacht werden können, sollten Sie unmittelbar nach der Geburt den Antrag stellen, um keine Bezugszeiten zu verlieren.
Haben Sie vor sich im Bezug mit dem Vater des Kindes abzuwechseln, so muss auch dieser einen eigenen Antrag ausfüllen und an seine Krankenkasse schicken. Wir empfehlen den Antrag ca. 4 Wochen vor dem geplanten Wechsel zu stellen, so dass es zu keine Verzögerungen bei der Auszahlung kommt.
Wenn Sie Wochengeld beziehen, bekommen Sie grundsätzlich die Antragsformulare nach der Geburt automatisch zugesendet. Ansonsten liegen die Formulare bei den Krankenversicherungsträgern auf oder können von der Homepage des Bundesministerums für Gesundheit, Frauen und Jugend ausgedruckt werden.

Kinderbetreuungsgeld und Arbeitsrecht

Karenz:
Haben Sie Rechtsanspruch auf Karenz, so haben Sie Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung (gegen Entfall des Entgelts). Dies gilt längstens bis zur Vollendung des 24. Lebensmonates des Kindes, unabhängig davon, ob Sie alleine oder abwechselnd mit dem anderen Elternteil Karenz in Anspruch nehmen. Der damit verbundene Kündigungs- und Entlassungsschutz endet 4 Wochen nach Ende der Karenz.

Achtung: Sie müssen Ihren Arbeitgeber darüber informieren, dass Sie in Karenz gehen wollen.
 
Beschäftigung während der Karenz:
Während einer Karenz können Sie bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen, ohne den Kündigungs- und Entlassungsschutz zu verlieren. Unter Vereinbarung mit den bisherigen Arbeitgeber haben Sie auch die Möglichkeit während der Karenz bis zu 13 Wochen im Kalenderjahr einer Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze nachzugehen, wobei der Kündigungs- und Entlassungsschutz im karenzierten Arbeitsverhältnis voll aufrecht bleibt.
Sind Sie während der Karenz über der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt, so handelt es sich um ein zweites, befristetes Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber.
 
Die oben genannte 13-Wochen-Grenze hat ausschließlich arbeitsrechtliche Bedeutung und hat keine Auswirkungen auf den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld.
 
Teilzeitbeschäftigung:
Egal, ob Sie teilzeitbeschäftigt oder anders beschäftigt sind, maßgeblich für den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ist die Summe aller Einkünfte und diese darf die Zuverdienstgrenze von 16.200 Euro pro Jahr nicht überschreiten.
Weitere Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie auf der Homepage des Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.

V1.19, Stand 05.10.2010