Jetzt gelten andere Regeln
"Schwangerschaft ist keine Krankheit!" Dieser alte Satz stimmt, doch trotzdem gelten für Schwangere im Arbeitsleben besondere Regeln. Zurecht - schließlich ist es keine Kleinigkeit, mal eben ein Kind auf die Welt zu bringen!
Als Schwangere und junge Mutter genießen Sie bei Ihrer Arbeit (auch bei Teilzeit und in der beruflichen Ausbildung) einen besseren Schutz. Deshalb sollten Sie Ihren Arbeitgeber umgehend informieren, sobald die Schwangerschaft feststeht und der voraussichtliche Tag der Geburt bekannt ist. Laut Gesetz muss der Arbeitgeber das Arbeitsinspektorat von der Schwangerschaft unterrichten. Anderen Leuten, auch Kollegen, darf er aber nichts davon mitteilen.
Zur Sicherheit von Mutter und Kind gelten für Ihre Tätigkeit im Lauf der Schwangerschaft gewisse Einschränkungen. So dürfen Sie z. B. keine Nachtarbeit mehr leisten, nicht mehr am Fließband arbeiten und nicht mit gefährlichen Stoffen hantieren. Je nachdem wo Sie arbeiten, gibt es natürlich eine Vielzahl von unterschiedlichen Regelungen. Was genau erlaubt und was verboten ist, weiß in der Regel der Arbeitgeber bzw. die Personalabteilung. Auch zahlreiche Internetseiten sowie das Bundesminesterium für Wirtschaft und Arbeit geben darüber Auskunft.
Die letzten acht Wochen vor der Geburt und während der ersten acht Wochen danach müssen Sie von der Arbeit freigestellt werden. Während dieser Schutzfrist haben Sie als Berufstätige Anspruch auf Wochengeld.
Selbstständig und schwanger?
Einerseits klingt es wie die ideale Situation, wenn man als Schwangere sein eigener Chef ist: Kein Problem, dem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitzuteilen, mal einige Stunden oder Tage von Übelkeit geplagt auf dem Sofa zu verbringen, nach der Geburt ganz langsam wieder in den Beruf einzusteigen...
Allerdings sieht die Realität zumeist nicht ganz so rosig aus: Glück hat, wer sich ein ausreichendes finanzielles Polster zugelegt hat, um die Schwangerschaft und was danach kommt flexibel zu gestalten. Oder wer einen Geschäftspartner hat, der eine Auszeit mitträgt. Das hat natürlich nicht jeder. Vor allem Frauen, die sich erst vor kurzem selbständig gemacht haben, besitzen oft nicht die nötigen finanziellen Rücklagen, um es sich in der Schwangerschaft gut gehen zu lassen. Deshalb wird in der Regel auch während der Mutterschutzfristen noch weiter gearbeitet – obwohl das in den 8 Wochen vor der Geburt eigentlich und in den 8 Wochen nach der Geburt überhaupt nicht sein sollte.
Mutterschaftsleistungen für selbstständig erwerbstätige Frauen und Bäuerinnen
Um Mutterschaftsleistungen beziehen zu können, muss eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bestehen. Für selbstständig Erwerbstätige ist dies im Sozialversicherungsgesetz (GSVG) geregelt und für Bäuerinnen im Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG).
Für Selbstständige, die ein Gewerbe ausüben, und für Bäuerinnen ist als Mutterschaftsleistung grundsätzlich eine Betriebshilfe vorgesehen. D.h. während der Schutzfrist stellt der Versicherungsträger eine Ersatzarbeitskraft zur Aufrechterhaltung des Betriebs bzw. der betrieblichen Tätigkeit.
Kann keine geeignete Betriebshilfe bereitgestellt werden, besteht unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Wochengeld.
Selbstständige erwerbstätige Frauen, die kein Gewerbe ausüben, haben Anspruch auf Wochengeld.
Wochengeld in besonderen Fällen
Wochengeld bekommen auch Arbeitnehmerinnen, die während einer Pflichtversicherung schwanger werden (das sind alle, die in einem Dienstverhältnis stehen oder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen wie Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Karenzgeld), selbst dann, wenn diese Pflichtversicherung nicht bis zur Schutzfrist weiter besteht.
Arbeitnehmerinnen, die aufgrund eines freien Dienstverhältnisses pflichtversichert sind, oder geringfügig Beschäftigte, die von der Möglichkeit der Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung Gebrauch machen, erhalten auch Wochengeld. Freie Dienstnehmerinnen, die unter der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt sind, erhalten nur dann ein Wochengeld, wenn sie eine Selbstversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung beantragt haben.